Einkommensstützung für Junglandwirte

Für Junglandwirte ist es möglich, eine gesonderte Förderung im Rahmen der Direktzahlungen zu beantragen. Diese Einkommensstützung für Junglandwirte wird für maximal 120 Hektar gewährt und beträgt ca. 134 Euro je Hektar . Die Einkommensstützung für Junglandwirte muss gemeinsam mit der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit über das ELAN-Antragsverfahren beantragt werden. Der Bezug dieser Förderung ist auf fünf Jahre ab der erstmaligen Antragstellung der Junglandwirteförderung begrenzt. Die Förderung kann ab dem Zeitpunkt der Betriebsneugründung oder einer endgültigen Hofübernahme gewährt werden. Auch Gesellschaften oder juristische Personen, bei denen der Junglandwirt die Kontrolle über den landwirtschaftlichen Betrieb hat, können die Einkommensstützung für Junglandwirte erhalten.

Im Rahmen der Einkommensstützung für Junglandwirte wird entsprechend zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden. 

Weitere für diese Förderung interessante Themen:

Um die Einkommensstützung für Junglandwirte zu erhalten muss bei der Antragstellung beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehen, sowie ein Antrag auf Erhalt der Einkommensstützung für Nachhaltigkeit gestellt werden. Zusätzlich zu diesen Anforderungen müssen bei der Junglandwirteförderung noch weitere Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Niederlassungszeitpunkt, Betriebskontrolle und beruflicher Qualifikation vorliegen. Beantragt wird diese Förderung mittels der Anlage D des Sammelantrags. Die Berechtigung zum Bezug dieser Direktzahlung muss im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden. Wenn Nachweise fehlen oder unzutreffend sind, wird keine Förderung gewährt.

Natürliche Personen

Wenn eine natürliche Person die Zahlung für Junglandwirte beantragt, darf der Junglandwirt im gesamten ersten Jahr der Antragstellung für die Einkommensstützung für Junglandwirte nicht  41 Jahre alt werden. Der Junglandwirt muss sich im Jahr der erstmaligen Antragstellung auf Zahlung der Einkommensstützung für Junglandwirte bis zum Antragsfristende oder innerhalb der fünf Kalenderjahre des Jahres der erstmaligen Beantragung von der Junglandwirte-Einkommensstützung erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen haben. Die Altersgrenze von 40 Jahren ist nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Einkommensstützung für Junglandwirte maßgeblich. Zusätzlich müssen sich Einzelpersonen entweder im Jahr der Beantragung der Einkommensstützung für Junglandwirte erstmals als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Einkommensstützung für Junglandwirte in einem solchen Betrieb niedergelassen haben. Für die Berechnung dieses Fünf-Jahres-Zeitraums ist der 01.01. des Jahres des ersten Antrags auf Einkommensstützung für Junglandwirte entscheidend. Niederlassungen vor diesem Zeitraum führen dazu, dass Anträge auf Zahlung von Junglandwirteförderung abgelehnt werden. Hat sich der Junglandwirt erst nach dem Datum der erstmaligen Antragstellung niedergelassen, muss der Antrag auf die Gewährung der Junglandwirteförderung ebenfalls abgelehnt werden.

Juristische Personen und Personengesellschaften

Erfolgt die Antragstellung auf Zahlung der Einkommensstützung für Junglandwirte durch eine juristische Person oder eine Vereinigung von natürlichen Personen, so erfüllt diese die genannten Voraussetzungen von Alter und Niederlassung, wenn mindestens bei einem ihrer Betriebsleiter diese Eigenschaften vorliegen. Das Alterskriterium wird bei Personengesellschaften und juristischen Personen dadurch erfüllt, dass im ersten Jahr der Antragstellung auf Zahlung der Einkommensstützung für Junglandwirte, diejenige Person, die die Betriebskontrolle hat und die für die Beurteilung der Junglandwirte-Eigenschaft maßgeblich ist, noch nicht  41 Jahre alt werden darf.

Anders als bei Einzelunternehmern ist das zusätzliche Merkmal der Betriebskontrolle durch den oder die Junglandwirte anhand geeigneter Unterlagen wie zum Beispiel des Gesellschaftsvertrags, die mit dem Antrag einzureichen sind, nachzuweisen. 

Betriebskontrolle

Ein Junglandwirt ist Betriebsleiter, wenn er die Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen im ersten Jahr der Antragstellung der Einkommensstützung für Junglandwirte wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert.

Die alleinige Kontrolle übt der Junglandwirt aus, wenn er die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken allein treffen kann. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis liegt vor, wenn der Junglandwirt Entscheidungen auch ohne Zustimmung der weiteren am Kapital oder der Betriebsführung beteiligten Nicht-Junglandwirte durchsetzen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er über eine Mehrheit der Anteile und Stimmrechte verfügt oder gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages eine vorherrschende Position innehat. .

Die gemeinschaftliche Kontrolle mit einem oder mehreren anderen Landwirten, die keine Junglandwirte sind, übt der Junglandwirt aus, wenn keine Entscheidung zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken gegen den Junglandwirt getroffen werden kann. Dies ist dann gewährleistet, wenn über die Entscheidungen zur Betriebsführung und zum Kapital zwischen dem Junglandwirt und den anderen Landwirten Übereinstimmung erzielt werden muss, weil eine Patt-Situation besteht oder der Junglandwirt ein Vetorecht hat. Soweit wechselnde Mehrheiten möglich sind, liegt somit keine gemeinschaftliche Kontrolle vor, da Entscheidungen im Einzelfall grundsätzlich auch ohne das Einvernehmen des Junglandwirts getroffen werden können.

Entscheidungen zur Betriebsführung liegen im Regelfall bei der Geschäftsführung, so dass der Junglandwirt entweder alleiniger Geschäftsführer, Mitgeschäftsführer oder Mitglied des geschäftsführenden Organs sein muss. Die Betriebsführung umfasst dabei sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Außenvertretungsbefugnis. Ist ein Junglandwirt zwar Geschäftsführer einer Personengesellschaft oder juristischen Person, jedoch nicht an ihr beteiligt, so dürften die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte in der Regel nicht vorliegen.

Für Antragsteller, die eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine eingetragene Genossenschaft (eG) als Rechtsform haben, gilt eine Sonderregel. Diese besagt dass auch dann von einer Kontrolle ausgegangen wird, wenn die maßgebliche natürliche Person den Betriebsinhaber aufgrund zwingender Rechtsvorschriften nicht vollständig kontrollieren kann. Nur in diesem Fall genügt es, dass eine Mitwirkung an der Entscheidung durch die maßgebliche Person möglich ist. Wenn also bei der AG oder der eG die maßgebliche Person bei den Entscheidungen der Haupt- bzw. Generalversammlung aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse überstimmt werden kann, beziehungsweise für eine Entscheidung überhaupt nicht zuständig ist, führt dies allein nicht zum Verlust der Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt. Die Kontrolle in Bezug auf die Betriebsführung muss aber auch in diesen Fällen vorhanden sein. Die bloße Mitgliedschaft in zum Beispiel einer eG genügt also nicht.

Für den Erhalt der Junglandwirteförderung muss der Junglandwirt die alleinige oder ggf. die gemeinsame Kontrolle über den Betrieb innehaben. Da je nach Rechtsform der Personengesellschaft oder juristischen Person von den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken teilweise vertraglich abgewichen werden kann, muss in jedem Einzelfall durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Gesellschaftsvertrags, nachgewiesen werden, ob der Junglandwirt die alleinige oder gemeinschaftliche Kontrolle hinsichtlich dieser Kriterien ausübt.

Haben mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die Personengesellschaft oder die juristische Person übernommen, so gilt die früheste Kontrollübernahme durch einen der Junglandwirte als Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.

Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt:

  • dass die maßgebliche Person Geschäftsführer und Gesellschafter der GbR sein muss und
  • wenn ansonsten nur die gesetzlichen Regelungen gelten, das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Entscheidungen können also im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 2 GAPDZG nicht gegen die maßgebliche Person getroffen werden und die erforderliche Kontrolle ist gegeben.
  • Erfolgen die Entscheidungen nach vertraglichen Regelungen, so ist im jedem Einzelfall zu prüfen, ob keine Entscheidung gegen die maßgebliche Person getroffen werden kann.

Für eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt:

  • dass die maßgebliche Person Gesellschafterin und Geschäftsführerin (wäre sie nicht Geschäftsführerin, hätte sie kein Widerspruchsrecht nach § 115 HGB) der OHG sein muss und
  • wenn ansonsten die gesetzlichen Regelungen gelten, die Voraussetzungen an die erforderliche Kontrolle erfüllt sind.
  • Erfolgen die Entscheidungen im Übrigen nicht nach den gesetzlichen Regelungen, so ist im jedem Einzelfall zu prüfen, ob keine Entscheidung gegen die maßgebliche Person getroffen werden kann.

Für eine Kommanditgesellschaft (KG) gilt:

  • dass die maßgebliche Person Komplementärin und Geschäftsführerin der KG sein muss und
  • wenn ansonsten nur die gesetzlichen Regelungen gelten, die Voraussetzungen für eine Kontrolle erfüllt sind. Erfolgen die Entscheidungen nicht nach den gesetzlichen Regelungen, so ist im jedem Einzelfall zu prüfen, ob keine Entscheidung gegen die maßgebliche Person getroffen werden kann. Dem Kommanditisten kann zwar eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden. Er wird aber im Außenverhältnis wegen § 170 HGB nie Geschäfte abschließen können.

Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gilt:

  • dass sie sowohl Gesellschafterin als auch Geschäftsführerin der GmbH sein muss und
  • wenn ansonsten die gesetzlichen Regelungen gelten, die Voraussetzungen für eine Kontrolle erfüllt sind, wenn sie mindestens 50 % der Geschäftsanteile hält und wenn im Gesellschaftsvertrag der Widerruf der Geschäftsführerbestellung auf den Fall des Vorliegens wichtiger Gründe beschränkt ist.
  • Erfolgen die Entscheidungen nicht nach den gesetzlichen Regelungen, so ist im jedem Einzelfall zu prüfen, ob keine Entscheidung gegen die maßgebliche Person getroffen werden kann.

Für Aktiengesellschaft (AG):

Die maßgebliche Person muss bei einer AG

  • Mitglied des Vorstands sein und die Entscheidungen zur Geschäftsführung entweder als alleiniges Vorstandsmitglied oder bei mehreren Vorstandsmitgliedern im Rahmen einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausüben (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG) und
  • Aktionär sein, um bei den Entscheidungen in der Hauptversammlung mitwirken zu können.

Für eingetragene Genossenschaften (eG):

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) bildet als zwingendes Recht den rechtlichen Rahmen. Weitere Regelungen sind in der Satzung der Genossenschaft festgelegt, soweit dies ausdrücklich im Genossenschaftsgesetz zugelassen ist.–

Eine Kontrolle durch die maßgebliche Person ist gegeben, wenn

  • sie Mitglied des Vorstands ist und entweder das einzige Mitglied ist oder der gesetzliche Regelfall der Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsbefugnis vorliegt und
  • sie als Mitglied der Genossenschaft an den Entscheidungen der Generalversammlung mitwirken kann.

Erstmalige Niederlassung

Unter dem Zeitpunkt der Niederlassung ist bei den Personengesellschaften und juristischen Personen die Betriebsaufnahme durch den oder die Junglandwirte, die die Kontrolle über den antragstellenden Betrieb ausüben, zu verstehen. Es kommt also darauf an, wann dieser die wirksame und langfristige Kontrolle des Betriebs erstmals ausgeübt hat. Haben mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die Personengesellschaft oder die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der „Niederlassung“.

Voraussetzung für die Zahlung für Junglandwirte ist demnach, dass der maßgebliche Junglandwirt wirksam und langfristig die Kontrolle als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb entweder erstmals im Jahr der Antragstellung auf Zahlung der Einkommensstützung für Junglandwirte oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte übernommen hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Wichtig bei der Antragstellung ist, dass das Niederlassungsdatum, also das Datum der Übernahme der Betriebskontrolle, vor dem Datum der erstmaligen Antragstellung liegen muss. Ist dies nicht der Fall, muss der Antrag auf die Gewährung der Junglandwirteförderung abgelehnt werden.

Qualifikation

Seit dem Jahr 2023 ist bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen eine berufliche Qualifikation des Junglandwirts  nachzuweisen. Der Junglandwirt muss nachweislich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Eine bestandene Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft („Grüne Berufe“) oder ein Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft
  • Die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Bildungsmaßnahme im Agrarbereich, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs vermittelt und mindestens 300 Stunden umfasst oder
  • eine über mindestens zwei Jahre erfolgte Tätigkeit in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben
    • mit einer in einem Arbeitsvertrag vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
    • als mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder
    • als Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer im Rahmen des Gesellschaftervertrags vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsleistung von mindestens 15 Stunden.

Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft (Brenner, Fachkraft Agrarservice, Fischwirt, Gärtner, Hauswirtschafter, Landwirt, Milchtechnologe, Milchwirtschaftlicher Laborant, Pferdewirt, Pflanzentechnologe, Revierjäger, Tierwirt, Winzer) und die entsprechenden Studienabschlüsse im Bereich Agrarwirtschaft (Agrarwissenschaften, Gartenbauwissenschaften, Forstwissenschaften, Holzwissenschaften, Landschaftspflege, Haushalt- und Ernährungswissenschaften, Lebensmitteltechnologie) werden bei der Gewährung der Einkommensstützung für Junglandwirte berücksichtigt.

Berufe, die nicht berücksichtigt werden, sind beispielsweise Landmaschinenmechaniker, Tierärzte oder Schlachter und Fleischer. Auch eine zweijährige Selbstständigkeit als Betriebsleiter erfüllt nicht die Anforderungen der beruflichen Qualifikation.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt ist durch die Vorlage geeigneter Belege, wie zum Beispiel von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Gesellschaftsverträgen, Belegen über sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im familiären Betrieb oder Arbeitsverträge, nachzuweisen.

Bezug der Zahlung

Die Zahlung für Junglandwirte kann für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ab der erstmaligen Antragstellung auf Zahlung der Einkommensstützung für Junglandwirte gewährt werden, sofern die erstmalige Beantragung von Einkommensstützung für Junglandwirte innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erfolgt. Wurde bereits vor 2023 die Junglandwirteprämie bezogen, so erhält der betreffende Antragsteller auch weiterhin bis zum Ablauf des fünfjährigen Bezugszeitraums die Junglandwirteförderung nach den bis 2023 gültigen Förderregelungen. In diesem Fall kommt auch schon der neue, erhöhte Fördersatz und die höhere ha-Grenze zur Anwendung. In einem solchen Fall muss der Junglandwirt keine berufliche Qualifikation nachweisen. Die Zahlung an Personengesellschaften oder an juristische Personen wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien Alter, Qualifikation und Niederlassungszeitpunkt erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person oder die Vereinigung natürlicher Personen ausübt. Die Einkommensstützung für Junglandwirte wird je Betrieb nur einmal gewährt. Ein Wechsel des maßgeblichen Junglandwirtes während des Fünf-Jahreszeitraumes hat nicht zur Folge, dass der Zeitraum des Prämienerhalts von Neuem beginnt. Für Personengesellschaften oder juristische Personen gilt ab 2023, dass die Anforderungen für die Einkommensstützung für Junglandwirte nicht mehr erfüllt sind, wenn sie nacheinander von unterschiedlichen Personen kontrolliert wird, da somit keine kontinuierliche Kontrolle der maßgeblichen Person gegeben ist. Eine natürliche Person kann bei der Antragstellung der Einkommensstützung für Junglandwirte nur einmal berücksichtigt werden, auch wenn die natürliche Person an mehreren Gesellschaften beteiligt ist. 

Stand: 01.03.2024