Pferdeunterstand wirklich baugenehmigungsfrei?
In der Werbung für Weideunterstände und andere untergeordnete Gebäude wird nicht selten der Eindruck erweckt, dass für ihre Errichtung keine Baugenehmigung erforderlich ist. Das ist jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen zutreffend. Gut beraten ist, wer sich an kompetenter Stelle vergewissert, ob das von ihm geplante Vorhaben tatsächlich unter die Baugenehmigungsfreiheit fällt. Helmrecht Boege, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen fasst zusammen.
In Nordrhein-Westfalen sind im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches nur die in § 65 aufgeführten Gebäude baugenehmigungsfrei, Gebäude zum vorübergehenden Schutz von Tieren wie Weideunterstände nur, wenn ihre Firsthöhe unter 4 m beträgt und wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Wesentliches Merkmal eines Weideunterstandes ist, dass es jederzeit von den Tieren nach Belieben aufgesucht oder verlassen werden kann. Können Tiere in ihm zeitweise eingesperrt werden oder erfolgt in ihm eine Versorgung mit Futter oder Wasser, auch wenn dies nur über einen befristeten Zeitraum geschieht, handelt es sich um einen baugenehmigungspflichtigen Stall nach § 52.
In der Pferdehaltung sind Unterstände oft ein Bestandteil von Auslaufhaltungen, deren räumliche Beschränkung keine natürliche Futteraufnahme ermöglicht und demzufolge eine Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser erfordert. Es handelt sich dann, unabhängig davon, ob der Unterstand selbst eventuell baugenehmigungsfrei wäre, um eine genehmigungspflichtige Anlage zur Tierhaltung, deren Vereinbarkeit mit den Interessen von Trägern öffentlicher Belange, zum Beispiel Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Landschaftsschutz, im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist.
Auch Paddocks und Ausläufe, auf denen keine Versorgung der Tiere erfolgt, deren Nutzung aber eine Schädigung einer natürlichen Grasnarbe zur Folge hätte oder die Ausführung befestigter Flächen – gleich welcher Art – erfordert, sind aus den vorgenannten Gründen baugenehmigungspflichtig.
Es ist deshalb immer ratsam, zuerst durch ein Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde oder mit Beratern der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vorzuklären, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, beziehungsweise welche anderen Behörden für die Genehmigung zuständig sind.
Geräteunterstände, Fressplatzüberdachungen und Lagerräume für landwirtschaftliche Produkte, auch wenn deren Lagerung nur zeitlich befristet erfolgt, sind auf jeden fall baugenehmigungspflichtig. In der Werbung wird oft der Eindruck erweckt, dass Gebäude unter 4 m Firsthöhe auch für diese Zwecke baugenehmigungsfrei seien.
Entgegen weit verbreiteter Auffassung sind auch mobile oder versetzbare Gebäude, die nicht eindeutig den vorgenannten Kriterien für im Außenbereich baugenehmigungsfreie Unterstände entsprechen, baugenehmigungspflichtig.
Der gebrauchte Überseecontainer mit eingeschnittenen Boxentüren fällt also nicht unter die Baugenehmigungsfreiheit und ist unter Beachtung anerkannter Regeln des Bundeslandwirtschaftsministeriums, der deutschen veterinärmedizinischen Gesellschaft und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung nur mit Einschränkungen genehmigungsfähig.
Ganz und gar ohne Genehmigungen kann im Außenbereich keine bauliche Anlage errichtet werden. Es ist mindestens die Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, mit der vorher geklärt werden sollte, welche Unterlagen sie für die Bearbeitung benötigt. Stellt sich heraus, dass eine Baugenehmigung ohnehin beantragt werden muss, ergibt sich die Frage, ob es zweckmäßig ist, die Firsthöhe des Gebäudes auf 4 m zu beschränken. Das Argument der – vermeintlichen – Baugenehmigungsfreiheit für Gebäude mit geringerer Höhe zieht dann ja nicht. Vorteil einer größeren Firsthöhe sind die bessere Ausnutzung der Grundfläche bei Gebäuden für die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und im Besonderen bei größeren Unterständen ein wesentlich besseres Klima.
Auf der Equitana werden viele gute Lösungen für einfache Stallgebäude, Weideunterstände und Ausläufe gezeigt werden. Kritisches Hinterfragen von Aussagen zur Baugenehmigungsfreiheit ist jedoch manchmal angebracht.