Sonnenstrom von landwirtschaftlichen Dächern
An der Schwelle zum Jahr 2011 stellen wir fest, dass die günstigen Rahmenbedingungen für Sonnenstrom-Investitionen zu einem unerwartet hohen Wachstum der Gesamtleistung in Deutschland geführt haben. Wurden in 2009 noch 3,806 Gigawatt neue Sonnenstromanlagen gemeldet, so reichte 2010 schon das erste Halbjahr für 3,853 Gigawatt neue Sonnenstromleistung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz brachte uns eine unterjährige Kürzung der Einspeisevergütung um insgesamt 16 Prozent und eine erheblich wirksamere Anpassung der Einspeisepreise an die Marktentwicklung. Aufgrund der bisher bekannten Meldungen neuer PV-Leistung werden die Einspeisepreise am 1. Januar 2011 um 13 Prozent gekürzt. Über die Aussichten berichtet Energieberater Stefan Blome von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und gibt Hinweise für Bauwillige.
EEG2011
Durch das EEG wird der Netzbetreiber mit dem nächstgelegenen allgemeinen Netz geeigneter Spannungsebene verpflichtet, den angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien, auch Sonnenstrom, unverzüglich und vorrangig am volkswirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mit dem Netz anzuschließen und nach den differenzierenden Paragrafen, bei Sonnenstrom von Gebäuden nach § 33, mit leistungsabhängigen Mindestpreisen zu vergüten. Diese Pflichten ergeben sich allein aus dem Gesetz und bedürfen keines Vertrages. Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird. Begrenzt wird die Pflicht des Netzausbaus nur durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit, die nach dem Gesamtkostenvergleich des nächsten mit dem entfernteren, technisch bereits geeigneten Verknüpfungspunkt zu prüfen ist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kWpeak, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
Seit dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des EEG verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet. Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. im eigenen Haushalt) und eine Vergütung nach dem EEG nicht erfolgt. Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen. Für die Meldung ist das "Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur" zu verwenden. Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen in dem gesonderten Dokument. (www.bundesnetzagentur.de)
§ 19 Abs. 1 regelt den Begriff der Anlage ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator neu. Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
§ 33 Abs. 1 bestimmt die leistungsabhängige Vergütung des Sonnenstroms an oder auf Gebäuden. Die Vergütung beträgt bei Inbetriebnahme in 2011 bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde, bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 27,34 Cent pro Kilowattstunde, bis einschließlich einer Leistung von ein Megawatt 25,87 Cent pro Kilowattstunde und ab einer Leistung von über ein Megawatt 21,57 Cent pro Kilowattstunde. Die leistungsabhängige Vergütung beträgt für den Strom aus einer 35 kWpeak-Anlage 28,54 Cent, aus einer 70 kWpeak-Anlage 27,94 Cent je Kilowattstunde.
Nach § 33 Abs. 2 EEG2009 verringern sich die Vergütungen für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 12,36 Cent pro Kilowattstunde, bis 100 Kilowatt auf 10,96 Cent, bis 500 Kilowatt auf 9,49 Cent, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für den Eigengebrauch, der 30 Prozent des Sonnenstroms übersteigt, verringert sich die Vergütung auf 16,74 bzw. 15,34 bzw. 13,87 Cent. Für den Nachweis wird an die Stelle des alten Hausanschlusszählers ein neuer rücklaufgesperrter Zweirichtungszähler montiert. Auch auf den Unterschied von Einspeisepreis und Eigengebrauchspreis (16,38 oder 12,0 Cent/kWh) ist Mehrwertsteuer zu zahlen.
Baugenehmigung
Mit dem Beschluss des OVG NRW vom 20.09.2010 wird bestätigt, dass eine gewerblich betriebene Solaranlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines im Außenbereich privilegierten Gebäudes darstellen kann. Plant der Landwirt eine Anlage, die mehr Sonnenstrom erzeugt als das Doppelte des landwirtschaftlichen Stromgebrauchs, dann muss er für das Gebäude eine Nutzungsänderung beantragen. Dieser Antrag ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu prüfen. In der Regel liegt kein Widerspruch zur Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan vor. Ob der öffentliche Belang des Landschaftsbildes bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigt ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall.
Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt nach dem Erlass des Landesbauministeriums dann nicht vor, wenn der im Außenbereich privilegierte Betrieb mehr als 50 Prozent der von der Sonnenstromanlage erzeugten Strommenge gebraucht. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Photovoltaikanlage zunächst den gesamten Strom ins öffentliche Netz einspeist und sodann der eigene Bedarf aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird. Es kommt vielmehr einzig auf die Differenz zwischen der gesamt erzeugten Strommenge und dem Energieeigenbedarf an. Liegt diese Differenz unter 50 Prozent, so liegt keine Nutzungsänderung vor.
Ertragsschätzung
Globalstrahlung am Standort, Ausrichtung und Neigung der Module, eventuelle Teilbeschattung und der Anlagenwirkungsgrad der Sonnenstromanlage bestimmen den Stromertrag.
Wir schätzen den Ertrag häufig mit langjährigen Mittelwerten der Globalstrahlung, beispielsweise mit der Globalstrahlung des Deutschen Wetterdienstes von 1981 bis 2000. Diese ist auch Grundlage des Solaratlas Nordrhein-Westfalen, mit dem ich Erträge schätze. Neuere Messungen zeigen, dass die Luft in Deutschland sauberer geworden ist. Daher erreicht auch mehr Globalstrahlung unsere Dächer und den Boden. Wissenschaftlich wird daher empfohlen, Mittelwerte von 2000 bis 2008 für die Ertragsschätzung zu verwenden. Meine eher konservative Ertragsschätzung hat die Betreiber bisher nicht enttäuscht.
Nördlich des nördlichen Sonnenwendkreises ist die beste Ausrichtung der Module genau Süden. Je weiter wir vom Äquator zum Nordpol gehen, desto flacher ist der Sonnenverlauf und desto steiler sollen die Module nach Süden geneigt sein, in Wuppertal beispielsweise 37°. Jede Abweichung von Süden und von der besten Neigung führt zu Ertragsminderungen. Ertragsunterschiede zwischen kristallinen und Dünnschichtmodulen sind bei gleicher Ausrichtung und Neigung nicht erkennbar.
Teilbeschattung durch Dachgauben, Abluftkamine, im Winkel angebaute Dächer und Bäume, Freileitungen und durch Berge führt in unterschiedlichstem Umfang zu Ertragsminderungen. Die Abschätzung dieser Ertragsminderungen ist schwierig. Simulationsprogramme können helfen, erfordern aber einen erheblichen Aufwand.
Der Solaratlas NRW gibt neben der absoluten Globalstrahlung auf der waagerechten Fläche auch den Flächenfaktor an, der für jede Ausrichtung und Neigung die relative Globalstrahlung auf dem Modul beschreibt. Multipliziert man beides mit dem Anlagenwirkungsgrad, so erhält man den Ertrag in Kilowattstunden (kWh) je Kilowattpeak (kWpeak) und Jahr (a).
Kristalline und Dünnschichtmodule
Wir unterscheiden (mono- oder poly-) kristalline Siliziummodule und amorphe ASi- und CIS- bzw. CdTe-Dünnschichtmodule. Außerdem gibt es Mehrschichtmodule in unterschiedlicher Zusammensetzung. Alle Modulhersteller haben es einem Wettbewerber nachgemacht und eine Produkt- und langfristige Leistungsgewährleistung für ihre Module ausgelobt. Weil solche Herstellergewährleistungen auf keinem anderen Markt zu finden sind, lohnt ein Blick in die Gewährleistungsbedingungen. Wenn der Anfangsmangel oder die außergewöhnliche Leistungsminderung nicht offensichtlich ist und kulant durch Ersatzlieferung behoben wird, dann bleibt dem Anlagenbetreiber nichts anderes übrig, als die mangelhaften Module abzuschrauben, zum fachkundigen Labor, beispielsweise TÜV Rheinland, zu bringen und dort vermessen zu lassen. Gelingt der Nachweis des Mangels, hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf Natural- oder Geldersatz nach Wahl des Gewährleisters. Mit dem Geld kann er die Rechnung des Labors bezahlen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die einmaligen Herstellergewährleistungen eher das allgemeine Vertrauen stärken als Schadenersatz leisten.
Bei den kristallinen Modulen ergibt sich dieses allgemeine Vertrauen bereits dadurch, dass inzwischen häufig über mehr als zwanzig Jahre alte kristalline Sonnenstromanlagen berichtet wird, dass diese auch heute noch gute Erträge liefern, beispielsweise in Ispra, Norditalien, bei fünf verschiedenen Modultypen nach 22 Jahren mit durchschnittlicher Minderung von 6,7 Prozent. Wenn diese lange Lebensdauer nicht allgemein bekannt wäre, dann würde die steuerliche Abschreibungsdauer auch nicht zwanzig Jahre betragen.
Die unterschiedlichen Dünnschichttechniken sind wesentlich jünger. Einige Produktionsverfahren sind erst in den letzten Jahren durch andere industrielle Anwendungen wie Flachbildschirme so sicher in der Qualität geworden, dass neuere Dünnschichtmodule unbedenklich erscheinen. Diese Unsicherheit berücksichtige ich in der Wirtschaftlichkeitsrechnung bei Dünnschichtmodulen mit einer erhöhten Alterung.
Erst eine unabhängige Zertifizierung nach internationalen Qualitäts- und Sicherheitsrichtlinien gibt uns die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Module länger als zwanzig Jahre guten Sonnenstrom liefern. Für die Qualitätsprüfung und die anschließende regelmäßige Fertigungsprüfung von kristallinen Modulen gilt die IEC 61215. Dünnschichtmodule werden nach der IEC 61646 zertifiziert. Alle Module erfüllen die Sicherheitsbestimmungen, wenn sie unter strengen Testbedingungen das Zertifikat nach IEC 61730 erhalten. Alle Zertifikate sind zeitlich begrenzt, weil die technischen Fortschritte und die Auswahl der Bauteile nach kurzer Zeit eine erneute Zertifizierung erfordern. Nicht immer sind die diesbezüglichen Angaben der Hersteller vollständig und richtig. Daher prüfe ich die Zertifikate gerne direkt bei den unabhängigen Laboren, beispielsweise beim TÜV Rheinland.
Wirtschaftlichkeit
Die Angebote unterscheiden sich nicht nur in den angebotenen Komponenten, sondern auch in der Vollständigkeit. Drei Stufen sind unterscheidbar: Lieferung einschließlich Wechselrichter, Montage einschließlich Wechselrichter und Montage einschließlich Netzanschluss.
Kristalline Sonnenstromanlagen kosteten zuletzt zwischen 2.350 und 2.650 € je kWpeak . Aufgrund geringerer Flächenleistung sollten Dünnschichtmodule zwischen 200 und 500 € je kWpeak billiger sein, haben aber die deutliche Preissenkung der kristallinen Module nicht mitgemacht.
Aufständerung kostet 150 bis 200 € je kWpeak mehr als Dach parallele Montage und eignet sich wegen des hohen Flächenanspruchs nur für kristalline Module.
Oberhalb 30 kW Einspeiseleistung wird der Netzanschluss teurer, weil die frei zugängliche Netztrennstelle und eventuell lange Erdkabel hinzukommen.
Kommen wir zur Wirtschaftlichkeit für 2011: Die um 13 Prozent niedrigeren Einspeisepreise lassen zuerst vermuten, dass eine nochmalige entsprechende Senkung der Investitionskosten in 2011 nicht möglich ist. Aber zwei Überlegungen lassen diese Senkung doch möglich erscheinen. Erstens hat sich der Euro gegenüber dem Dollar von seinem letzten Tiefststand bei 1,1877 wieder auf 1,3954 erholt und damit den Chinesischen Modulproduzenten neue Preissenkungsspielräume eröffnet. Zweitens hat Deutschland in den vergangenen Jahren jeweils die Hälfte oder mehr der Welt-Modulproduktion verbaut. Trotz aller Meldungen über die Einführung von interessanten Einspeiseregelungen in einzelnen Ländern meine ich, dass die wachsende Modulproduktion auf den deutschen Absatz angewiesen ist. Wenn sich die Investition in Deutschland nicht mehr lohnt, muss das steigende Modulangebot zu sinkenden Preisen verkauft werden. Für die Wirtschaftlichkeit bleiben aber auch die Kreditzinsen wichtig. Zwar sind die Programmkredite seit Juni 2010 nicht mehr verändert worden. Es zeigen sich aber doch erste Signale einer langsamen Zinserhöhung.
Daher rate ich dazu, Wirtschaftlichkeitsvorschauen bis zum Kauf immer wieder zu überprüfen. Ein Beispiel: 30 kWpeak kosten netto 60.000 Euro, werden mit 75 % KFW-Ratendarlehen (ProgrammNr. 270, 20 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Zinsbindung, 96 % Auszahlung, Preisklasse B) zu 3,65 % effektiv und 25 % Eigenkapital finanziert und in Düsseldorf auf einer Maschinenhalle mit 15° Neigung nach Süd + 15° ausgerichtet. Mit einem Ertrag von 871 kWh je kWpeak je Jahr beträgt die Eigenkapitalverzinsung beträgt vor Steuern 17,85 %. Werden nur 827 kWh Sonnenstrom geerntet, dann sinkt die Eigenkapitalrendite auf 15,41 %. Finanziert man ohne Eigenkapital, dann bleibt von Anfang an Geld über, dessen Kapitalwert (=Mehrwert des Geldüberschusses) bei zwei Prozent Kalkulationszins immerhin 32.320 Euro beträgt.
Für jedes Dach sollte eine eigene Wirtschaftlichkeitsrechnung erfolgen, selbstverständlich nicht vom Verkäufer, sondern von unabhängiger Seite.
Einige Bemerkungen
Sonnenstrom ist Gewerbe. Ein Landwirt kann auch Gewerbe betreiben, eine Personengesellschaft (GbR, KG) aber nur mit der Folge, dass steuerliche Vorteile der Landwirtschaft verloren gehen. Daher betreibt den Gewerbebetrieb eine andere Personengesellschaft oder Einzelperson.
Die Sonnenstromanlage ist kein Hofvermögen im Sinne der Höfeordnung. Daher wird der zukünftige Hofnachfolger Eigentümer der Sonnenstromanlage von Anfang an.
Ehepartner von Nebenerwerbslandwirten/innen können sich von der Alterkasse befreien, wenn sie Arbeitseinkommen über 4.800 € jährlich nachweisen. Über Einzelheiten wie erreichte Rentenanwartschaft, evtl. Verlust des Erwerbsminderungsschutzes, Kuren, Betriebshilfe, Berücksichtigung des Beitragszuschusses, alternative Altersvorsorge mit eingesparten Beiträgen berät der Landwirtschaftsverband.
Von IHK-Beiträgen kann man sich befreien, wenn die Einnahmeüberschüsse 5.200 € nicht übersteigen.
Rückbaukosten ergeben sich aus Demontage, Abtransport und Wiederherstellung der Dachdichtigkeit. Sie sind angesichts des „goldenen Endes“ der Sonnenstrom-Investition zu vernachlässigen. Die wieder verwendbaren kristallinen Solarzellen bezahlen den Recycling- und Entsorgungsprozess. CdTe-Module werden vom Hersteller First Solar nach endgültiger Demontage kostenfrei zurückgenommen. Im Übrigen kostet eine Tonne Sondermüll in der Müllverbrennung heute 1.000 €, ein ebenfalls zu vernachlässigender Betrag.
Auch wenn Dachintegration und Architektur bei landwirtschaftlichen Sonnenstromanlagen in der Regel geringe Beachtung finden, soll nicht verschwiegen werden, dass auf Wohnhäusern und im Stadtbild die Sonnenstrom-Bauteile eine zunehmende Rolle spielen und von einigen Architekten in die Gebäude integriert werden. Dadurch erschließen sich weitere Potentiale für den Sonnenstrom und dessen dezentrale Nutzung.
Die Allgefahrenversicherung (1,8 Promille) und die Haftpflichtversicherung (50 €) schützen vor fast allen Risiken.
Asbestfaserhaltige Wellplatten
Bis 1989 wurden asbestfaserhaltige Wellplatten als Dacheindeckung verkauft. Nach der Gefahrstoffverordnung dürfen diese Wellplatten nicht behandelt werden. Unter das Behandlungsverbot fällt auch das Nachbohren vorhandener Schraubnagel-Löcher, damit die dickeren Stockschrauben in den Pfetten befestigt werden können. Zwar kann der Arbeitgeber gemäß § 20 im Einzelfall beim zuständigen Umweltamt einen Antrag auf Ausnahme von den Bestimmungen stellen. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass eine „unverhältnismäßige Härte“ vorliegt und „die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist“. In Niedersachsen, Baden-Württemberg und Hessen gibt es für die Errichtung von Sonnenstromanlagen auf asbestfaserhaltigen Dacheindeckungen Erlasse mit engen Genehmigungsvoraussetzungen. Das Argument, dass eine vorherige Asbestsanierung erhebliche Kosten verursachen würde, stellt keine „unverhältnismäßige Härte“ dar. Denn jede Asbestsanierung verursacht diese Kosten. Weiterhin ist wichtig für die Ausnahmegenehmigung, dass eine Solaranlage nur dann einen wirtschaftlichen Nutzen bringen kann, wenn das Dach solange hält, dass sich die Investition einer Solaranlage amortisiert.
Setzt man etwa 35 Euro je Quadratmeter Dachfläche für die Asbestsanierung an, dann kann in vielen Fällen die Sonnenstromanlage die Asbestsanierung bezahlen und darüber hinaus Überschüsse liefern.
Sonnenstrom und Feuerwehreinsatz
Gefahren für die Feuerwehreinsatzkräfte drohen durch toxische Gase, herab fallende Teile und elektrischen Schlag. Daher ist es sinnvoll, dass die Feuerwehr frühzeitig weiß, dass eine Sonnenstromanlage auf dem Dach bei Sonnen- und Scheinwerferlicht Gleichstrom mit gefährlich hoher Spannung erzeugt, auch dann, wenn das Wechselstromnetz spannungsfrei geschaltet ist. Ein auffälliges Hinweisschild „Solarstrom - Gefahr: Vorsicht“ sollte an den Gebäudeeingängen angebracht werden. Geeignete Abschaltmöglichkeiten sollten geschaffen werden. Die Anlagenflächen auf den Dächern sollten unterteilt werden, um Brandabschnitte zu bilden. Die Klemmverbindungen müssen einwandfrei ausgeführt sein. Die Lage der Gleichstromleitungen sollte gekennzeichnet sein.
Dachfläche vermieten?
Mit einem ab Inbetriebnahme mindestens 20 Kalenderjahre laufenden Mietvertrag bindet sich der Vermieter fast eine ganze Generation lang und verzichtet auf eigene unternehmerische Tätigkeit. Als Gegenleistung erhält er jährlich 0,60 € bis 3,00 € je m² Dachfläche.
Der Mieter braucht für die Finanzierung die Scheinbestandteil-Regelung des § 95 BGB, die erstrangige Eintragung des Mietrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung, die einredefreie Übertragbarkeit des Mietrechts auf einen Dritten, den Verzicht auf Vermieterpfandrecht und die Vermieterpflicht, seine vertraglichen Pflichten auf einen eventuellen Käufer zu übertragen. Ein solcher Mietvertrag ist auch zu schließen, wenn der Vermieter Gesellschafter des Anlagenbetreibers ist.
Der Landwirt kann das landwirtschaftlich bilanzierte Dach und die übrigen erforderlichen Gebäudeteile für die gewerbliche Sonnenstromnutzung vermieten. Mehrwertsteuer muss nicht abgeführt werden.