Anzeigepflicht nach § 9 und § 21a Pflanzenschutzgesetz
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht nach § 9 Pflanzenschutzgesetz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere besteht schon seit Jahren. Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetz im Jahre 1998 haben diejenigen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen, diese Tätigkeit ebenfalls anzuzeigen. Neu ist auch die Anzeige nach § 21a Pflanzenschutzgesetz über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln.
Weitere Hinweise zu den Anzeigearten finden Sie unter den jeweiligen Informationen zu den Formularen. Dort können Sie das von Ihnen benötigte Formblatt anklicken und ausdrucken lassen. Senden Sie es bitte vollständig ausgefüllt an die für Sie in Ihrem Bundesland oder Landesteil zuständige Behörde. Für Nordrhein-Westfalen ist das der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
Kommt der zur Anzeige Verpflichtete der für ihn zutreffenden Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt er ordnungswidrig.
Für Pflanzenschutzmittel-Anwender
- Anzeige nach § 9 PflSchG über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere
20 KB - Informationsblatt zur Anzeige nach § 9 PflSchG
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Für Pflanzenschutzmittel-Berater
- Anzeige nach § 9 PflSchG über Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
21 KB - Informationsblatt zur Anzeige nach § 9 PflSchG
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