Regeln für Anbieter
Landwirte, die Quote abgeben wollen, benutzen den Vordruck:
Sie geben die Menge mit dem individuellen Referenzfettgehalt an, die sie "verkaufen" möchten. Die Übertragungsstelle rechnet die Menge im Verfahren auf den Standardfettgehalt von 4 % um. Die Umrechnungsformel steht auf Seite 1 des Vordrucks im "Merkblatt für Anbieter".
Den Preis, den der Landwirt angibt, möchte er mindestens für seine Quote erzielen. Er bezieht sich auf die Milchmenge zum Standardfettgehalt von 4 %.
Dem Angebot beizufügen ist eine Bescheinigung der Molkerei über die im laufenden Milchwirtschaftsjahr noch nicht belieferte Quote. Diese Menge kann ganz oder teilweise an der Börse angeboten werden. In der Molkereibescheinigung ist eine Angabe der noch freien Quote zum Börsentermin 1. April jedoch nicht erforderlich.
Die Molkerei muss aber in jedem Fall unterschreiben, dass Mengen aus Pachtrückgewähr von ihr berücksichtigt wurden.
Außerdem muss sich der Antragsteller von seiner zuständigen Landesstelle bescheinigen lassen, dass ihm die Quote zusteht. Die zuständige Landesstelle ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, der bisher alle Übertragungen von Milchquoten bescheinigt hat. Die Landwirte sollten sich umgehend an ihre Kreisstelle der Landwirtschaftskammer wenden, vor allem, wenn weitere, umfangreiche Prüfungen vorzunehmen sind, wie
- eventuelle Verpächteransprüche
- Pächterübernahmen bei beendeten Pachtverträgen
- Berechnung von Abzügen (zum Beispiel Abzüge bei Pachtrücknahmen oder Nichteinhaltung von Mindestbewirtschaftungsfristen).