Seltene Haustierrassen
Förderung der Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen
Rechtsgrundlage
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2006 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
- Richtlinien zur Förderungder Zucht vom Aussterben bedrohter lokaler Haustierrassen (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 29.4.2007) im Entwurf vom 08.05.2007
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Was wird gefördert?
Zucht und Haltung spezieller, in ihrem Bestand bedrohter Nutztierrassen, die vom Aussterben bedroht sind, die eine wichtige Genreserve darstellen bzw. durch deren Fortbestand ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet wird.
Folgende Rassen gelten derzeit als gefährdet:
- Rinder: Glanrind, Rotvieh der Zuchtrichtung Höhenvieh
- Schafe: Moorschnucke
- Pferde: Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Dülmener und Senner
- Schweine: Buntes Bentheimer Schwein, Schwäbisch-Hällisches Schwein und Angler Sattelschwein
Wer wird gefördert?
Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Hauptwohnsitz bzw. deren land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Jahr je im Jahresdurchschnitt gehaltenes Tier:
- Rind von 6 Monaten bis 2 Jahren: 71 €
Kuh, Bulle : 120 € - Pferd von 1 bis 3 Jahren 71 €
Stute, Hengst : 120 € - Schwein: Sau, Eber : 38 €
- Schaf: Mutterschaf, Schafbock : 17 €
Bagatellgrenze: 51 €
Fristen
Grundantragstellung bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes. Jährlicher Antrag auf Auszahlung jeweils am 15. Mai des Verpflichtungsjahres (1.7. – 30.6.)
Anträge / Anlagen
Die Formulare zum Auszahlungsantrag werden Antragstellern mit gültiger Bewilligung zugesandt.
Auflagen / Verpflichtungen
Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet:
- die Tiere selbst zu halten,
- an einem mit der Bewilligungsbehörde und dem Zuchtverband abgestimmten Zucht- und Reproduktionsprogramm teilzunehmen.
Die Empfänger von Haltungsprämien müssen den beantragten Umfang an Tieren für den gesamten Verpflichtungszeitraum beibehalten. Ausscheidende Tiere sind gegen neue zu ersetzen.
Stand: 22.01.2004