Fischerei
Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach Verordnung (EG) Nr.: 1198/2006 (EFF-VO)
Rechtsgrundlage
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung
der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO)
- RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 - 764.73.50 v.
09.04.2009
- EG-Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27.07.2006 über
den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. Nr. L 223
S. 1 vom 15.08.2006)
- Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom
26.03.2007 mit Durchführungsbestimmungen über den
EFF (ABl. Nr. L 120 S. 1 vom 10.05.2007)
Was wird gefördert?
2.1 Aquakultur
2.2 Binnenfischerei
2.3 Schutz der Wasserfauna und -flora
2.4 Verarbeitung und Vermarktung
2.5 Neue Märkte, Werbekampagnen
2.6 Pilotprojekte
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf
von geeigneten Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten
oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich
der Vorzug zu geben ist.
- Eingebrachte oder übertragene Grundstücke, Wohnbauten
nebst Zubehör.
- Kraftfahrzeuge, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte,
Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume.
- Ausgaben für die Kreditbeschaffung,
Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge,
Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb
von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Verwaltungsgebühren
für Genehmigungen und Erlaubnisse.
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen - sofern
nicht Verwaltungsgemeinkosten für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.6 - ,
Leasingkosten, allgemeine Betriebskosten.
- Ankäufe von Kapazitäten, die mit
öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden
sind.
- Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen
der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt
sind.
- Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung
hinausgehen.
- Die Mehrwertsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung
vorliegt.
- Maßnahmen, die auf Handelsmarken oder auf ein einzelnes Bundesland
oder ein geografisches Gebiet ausgerichtet sind mit Ausnahme von Erzeugnissen,
die nach der VO (EG) Nr. 510/2006 anerkannt sind.
- Maßnahmen, die bereits
für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit öffentlichen Mitteln in
Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.
Wer wird gefördert?
- für Maßnahmen nach 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5,
natürliche und juristische Personen.
- für Maßnahmen nach 2.3 und 2.6,
Körperschaften des öffentlichen Rechts - ohne Gemeinden -
(z.B. Fischereigenossenschaften, Wasserverbände), wissenschaftliche
bzw. gemeinnützige Organisationen und eingetragene Fischereiverbände
mit entsprechender Zweckbindung sowie natürliche und juristische Personen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen
haben. Bei Maßnahmen nach 2.1 (Aquakultur) und 2.4 (Verarbeitung und
Vermarktung) ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen liegt.
- Für
Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine vergleichbare
Qualifikation erforderlich. Einschlägige berufliche Erfahrungen können
die Qualifikation ebenfalls belegen.
Wie hoch ist die Förderung?
- Zuwendungsart: Projektförderung
- Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
- Bagatellgrenze: 2.000 Euro
- Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Höhe der Zuwendung mit
finanzieller Beteiligung privater Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.5: 40 %
- bei Maßnahmen nach 2.3 und 2.6: 60 %
- bei Maßnahmen nach 2.4: 40 % für Klein- und Kleinstbetriebe,
25 % für Mittlere Unternehmen
- Höhe der Zuwendung ohne finanzielle Beteiligung
privater Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.2, 2.3. 2.5 und 2.6: 100 %.
Anträge / Anlagen
- Antragsverfahren:
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter als
zuständiger Bewilligungsbehörde zu stellen
- Je nach Maßnahme ist zum Antrag
erforderlich:
- Gutachten zur betriebswirtschaftlichen Rentabilität
- Baugenehmigung
- Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag, Genossenschafts- oder
Handelsregisterauszug
- Kreditbereitschaftsuntersuchung, Pachtverträge,
Entwurfszeichnungen, Flurkarten und Lagepläne, u.a.
Fristen
Grundsätzlich gilt, dass vor Bewilligung nicht begonnen werden darf.
Nach der Bewilligung muss die Maßnahme innerhalb von sechs Monaten
in wesentlichen Teilen begonnen sein, sonst wird die Bewilligung automatisch
rechtsungültig.
Auflagen / Verpflichtungen
- Zweckbindungsdauer der geförderten Maßnahmen bei baulichen
Investitionen 12 Jahre, bei Maschinen und technischen Einrichtungen 5 Jahre
- Duldung von Kontrollen
Weitergehende Informationen, die Richtlinie, EU-Verordnungen und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des
Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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