Ausgleichszulage

Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten

Rechtsgrundlage

Jeweils geltende Fassung der

  • Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
  • Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
  • Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
  • Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
  • Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Förderung des ländlichen Raumes
  • Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
  • Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor
  • Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und 796/2004 (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem)
  • Bundesgrundsätze für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
  • Richtlinien des MUNLV über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) vom 18.06.2000

Was wird gefördert?

Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des festgelegten „benachteiligten Gebiets“ in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit einer LVZ bis 30 in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen. Es wird nur bewirtschaftetes Grünland gefördert.

PfeilErmitteln der Kulisse „Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten“


Wer wird gefördert?

Landwirtschaftliche Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform - mit weniger als 25 % Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Prämien je Hektar sind abhängig von der LVZ der Gemarkung.

LVZ der Gemarkung Förderbetrag je ha bis zu
bis 15: bis zu 115 €
über 15 bis 20: bis zu 90 €
über 20 bis 25:    bis zu    60 €
über 25 bis 30: bis zu    35 €

Bemessungsgrundlage ist das bewirtschaftete Grünland (Codierung 421-424, 459, 480 und 573).

Für Grünlandflächen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der LVZ 35 € je ha.

Höchstbetrag: 10.000 €, bei Betriebszusammenschlüssen: 30.000 € (maximal 10.000 €/beteiligten Betrieb)

Bagatellgrenze 250 €; mindestens 3 ha im benachteiligten Gebiet


Fristen

Die Ausschlussfrist für die Antragstellung ist identisch mit der für den Sammelantrag geltenden Frist (16.05.2011).


Anträge / Anlagen

Der Antrag ist als Anlage B zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag kann elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden. Antragstellern des Vorjahres wird der Antrag auf Anforderung in Papierform zugesandt. Ansonsten sind die Antragsformulare über die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer erhältlich oder unter Formulare als PDF-Datei auszudrucken.


Auflagen / Verpflichtungen

Mindestens 5 Jahre ab der ersten Zahlung Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im benachteiligten Gebiet; (Ausnahmen sind möglich z.B. bei Übergang in den Ruhestand, Flächenabgabe und Aufforstungsgenehmigung).

Cross Compliance

Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen werden geahndet, was zu Kürzungen der Ausgleichszulage führen kann. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre „Cross Compliance 2011“.


Stand: 22.01.2004

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