Einkommensgrundstützung und Finanzdisziplin

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Einkommensgrundstützung

Für die Beantragung der Einkommensgrundstützung (ehemals Basisprämie) müssen die Flächen im Flächenverzeichnis über ELAN beantragt werden. Hierbei werden die beantragten beihilfefähigen Flächen zusammen mit den dazugehörigen Landschaftselementen berücksichtigt. Die Prämien werden nur gewährt, wenn der Antragsteller über mindestens 1 Hektar beihilfefähige Fläche verfügt.

Damit die von der EU festgelegte finanzielle Obergrenze je Mitgliedsstaat in voller Höhe der Landwirtschaft zu Gute kommt, werden anhand der in einem Jahr deutschlandweit gemeldeten, förderfähigen Flächen in Hektar die Einheitsbeträge berechnet. Die Höhe der Förderung wird jedes Jahr neu berechnet. Die exakte Höhe wird erst Ende November feststehen. Für die Einkommensgrundstützung liegt der voraussichtliche Betrag bei 157 €/ha.

Finanzdisziplin

Um bei größeren Krisen im landwirtschaftlichen Sektor, eine Unterstützung gewähren zu können, wird gegebenenfalls eine Krisenreserve gebildet. Für diesen Fonds und zur Einhaltung der jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel, ist die sogenannte Finanzdisziplin vorgesehen. Diese bedeutet, dass die Direktzahlungen gekürzt werden, um die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu haben.

Im Rahmen der Anwendung der Finanzdisziplin sind alle in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen um einen festen Prozentsatz zu kürzen, sofern insgesamt die Freibetragsgrenze in Höhe von 2.000 € überschritten wird. Der jeweils anzuwendenden Kürzungssatz wird von der EU-Kommission bis spätestens zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres bekannt gegeben. Die für eventuelle Krisen zurückgehaltenen Finanzmittel werden, sofern sie nicht verbraucht wurden, an die Antragsteller des Folgejahres, deren Direktzahlungen insgesamt einen Betrag von 2.000 € überschreiten, wieder ausgezahlt.

Stand: 01.03.2024